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1. ZAHLUNGEs ist grundsätzlich im voraus und ohne Abzug (Skonto, Rabatt usw.) zu bezahlen. Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt werden, oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, daß der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen. Im Weigerungsfalle kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teilleistung sofort fällig gestellt werden. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer nach vorheriger Mahnung vom Vertrag zurücktreten und die Ware wieder an sich nehmen. 2. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANGIm Produktpreis ist grundsätzlich keine Lieferung enthalten. Da die gesamte Bundesrepublik beliefert wird, müssen die Frachtkosten separat und gesondert ausgehandelt werden. Die Gefahr der Lieferung bei Selbstabholer geht ab der Werkstätte auf den Käufer über. Liefert der Verkäufer nach Absprache die Ware aus, geht die Gefahr erst an dem vereinbarten Lieferort auf den Käufer über. Bei Lieferung durch eine Spedition ist grundsätzlich zu beachten, daß diese nur bis an die Bordsteinkante des Vereinbarungsortes ausliefert. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfange zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Feuer oder Störung der Verkehrswege) soweit solche Hinderniss nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten . Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt. 3. MÄNGELRÜGEFür Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Bei erkannten Mängeln darf die Ware nicht eingebaut, bzw. weiterverarbeitet werden, andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung. Weiterhin darf der Käufer nicht über die Waren verfügen, teilen oder veräußern, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der HWK oder IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Über einen beim Verbraucher auftretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 Nr.2 (Baumängel)BGB längere Fristen vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche gilt weiterhin Abschnitt Nr.5 Allgemeine Haftungsbegrenzung. 4. HOLZEIGENSCHAFTENHolz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist einzuholen. 5. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNGBei groben Verschuldens, bei Produkthaftung, bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet der Verkäufer nach dem Gesetz und zwar ebenso für seine Vertreter. Im Übrigen leistet der Verkäufer keinen Schadensersatz. Dies gilt jedoch ebenfalls nicht, soweit eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde. Liefert der Verkäufer nicht rechtzeitig, so ist eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Der Schadensanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt. 6. DATENSCHUTZDer Käufer wird hiermit informiert, daß der Verkäufer die aus der Geschäftsverbindung gewonnenen, personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. 7. GERICHTSSTANDErfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen, Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist der Hauptsitz des Verkäufers. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt ebenso Hauptsitz des Verkäufers als Gerichtsstand und Erfüllungsort.. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unter Ausschluß des UN Kaufrechts.
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